Landgericht Osnabrück – Schufa-Hinweis der IContent GmbH zulässig Vorinstanz AG Bad Iburg durch Urteil (10 S 581/10) aufgehoben
Fast alle Gerichte halten den Schufa-Hinweis in den Rechnungen der IContent GmbH für zulässig. So bisher Amtsgericht Landau, Landgericht Leipzig, Landgericht Dresden, Kammergericht Berlin, Landgericht Landshut, Amtsgericht Frankfurt, Amtsgericht Seligenstadt.
Das Amtsgericht Bad Iburg wollte der herrschenden Rechtsansicht nicht folgen und erblickte in dem wahren Hinweis auf einen möglichen Schufa-Eintrag bei weiterem Zahlungsverzug die Erstbegehungsgefahr für eine rechtswidrige Schufa-Meldung.
Dieses Urteil hat das Landgericht Osnabrück nun aufgehoben und an die herrschende Rechtsprechung anlehnend korrigiert.
Das Landgericht Osnabrück führt unter anderem aus:
Gegen die bevorstehende Gefahr spricht im Übrigen die Formulierung in der von der Klägerin zum Anlass für Ihr Begehren genommenen Mahnung, nämlich „ggfls.“, „bei vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen“, „nicht von vornherein ausgeschlossen“. Diese Formulierungen lassen keineswegs eine Weitergabe von Daten an Dritte unter Verstoß gegen § 28a BDSG befürchten.
