Urteil Amtsgericht Pforzheim – Webtains GmbH muss Übersendung von Rechnungen nicht unterlassen – Unterlassungsklage abgewiesen (5 C 24/11)
Eine Verbraucherin war der Meinung, dass zwischen ihr und der Webtains GmbH kein Vertragsverhältnis bestehen würde. Sie fühlte sich daher durch Rechnungen und Mahnungen belästigt und reichte eine Unterlassungsklage ein.
Die Webtains GmbH war der Meinung, dass das Vertragsverhältnis bestehen würde - es darauf aber gar nicht ankomme. Wenn die Forderung zwischen den Parteien streitig sei, muss die Verbraucherin es zumindest hinnehmen, dass sie gemahnt wird.
Die Unterlassungsklage wurde unter anderem mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
Unbeachtlich ist, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein entgeltlicher Vertrag zustande ge-kommen ist und wenn ja, ob er wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt worden ist. Jedenfalls ist die Ansicht der Beklagten nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Es kann ihr deshalb auch nicht verwehrt werden, ihre streitigen Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Klägerin wird hierdurch keinesfalls rechtsschutzlos gestellt. Sie hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um gerichtlich klären zu lassen, ob der Beklagten tatsächlich ein Anspruch gegen sie zusteht. Nachteile können ihr dadurch nicht entstehen, weil der Beklagten als Anspruchstellerin auch in der Rolle der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet.
Nach der überzeugenden Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes stellt auch die vorgerichtliche unmittelbare Kontaktaufnahme zur Klägerin, obwohl deren Rechtsanwalt die Beklagte dazu aufgefordert hatte, nur mit ihm in Kontakt zu treten, keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar (BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az: VI ZR 311/09). Das Interesse der Klägerin überwiegt in diesem Fall nicht das Interesse der Beklagten. Die Klägerin wird durch die unmittelbare Kontaktaufnahme nur geringfügig beeinträchtigt, da sie die Schreiben mit geringem Aufwand an ihren Prozessbevollmächtigten weiterleiten kann. Die Beklagte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, mit ihrer Vertragspartnerin zur Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche in Kontakt zu treten. Eine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren besteht nicht.
Dem ist nichts hinzufügen.
